Weitere Beiräte

Neben den Ortsbeiräten, die in den Gemeinden existieren können und die Interessen des jeweiligen Ortsteils repräsentieren sollen, können noch weitere Beiräte gebildet werden. Hierzu zählen insbesondere der Ausländerbeirat, der Seniorenbeirat sowie ein Kinder- und Jugendbeirat.

Ausländerbeirat

Dem Ausländerbeirat kommt dabei eine Sonderrolle zu. Seine Bildung und Aufgaben werden in §§84-88 HGO geregelt. In Gemeinden mit bis zu 1000 "gemeldeten ausländischen Einwohnern” - so die Formulierung des §84 HGO - kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden, wenn die Hauptsatzung dies entsprechend regelt. Für Gemeinden mit mehr als 1,000 gemeldeten ausländischen Einwohnern hingegen schreibt die HGO explizit die Einrichtung eines Ausländerbeirats vor.

Sofern ein Ausländerbeirat eingerichtet wird, muss dieser laut HGO aus “mindestens 3, höchstens 37 Mitgliedern” bestehen. Die Anzahl der Mitglieder ist in der Hauptsatzung festzulegen, hängt also - vielleicht entgegen der Erwartung - nicht von der Anzahl der gemeldeten ausländischen Einwohner ab.

Die Mitglieder des Ausländerbeirats wird prinzipiell ähnlich zu den anderen Wahlen gewählt. Analog zu den Ortsbeiräten findet die Wahl nur statt, wenn es mindestens einen zugelassenen Wahlvorschlag gibt und mindestens so viele Personen kandidieren wie Sitze zu vergeben sind. Wahlberechtigt sind aus naheliegenden Gründen nur die ausländischen Einwohner ab vollendetem 18. Lebensjahr, die zudem seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnen.

Ebenfalls analog zu den Ortsbeiräten ist der Ausländerbeirat lediglich ein beratendes Organ, das aber über alle Dinge zu unterrichten ist, die ausländische Einwohner betreffen.

Seniorenbeirat

In vielen Gemeinden wird ein Seniorenbeirat eingerichtet, der die Interessen der Senioren vertritt. Er agiert damit prinzipiell analog zu den Ortsbeiräten (“Vertretung der Interessen und Belange des Ortes”) und des Ausländerbeirats (“Vertretung der Interessen und Belange der ausländischen Einwohner”). Im Unterschied zu den beiden anderen Gremien besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Seniorenbeirats. Die Befugnisse des Seniorenbeirats - sofern er eingerichtet wurde - ist entsprechend §8c HGO geregelt. Dementsprechend “können Vertretern des Beirats in den Organen und Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten” eingeräumt werden. Zu beachten ist hierbei das “können”, nicht “sollen” oder gar “müssen”.

In Mühltal regelt die Geschäftsordnung des Seniorenbeirats, dass der Seniorenbeirat “in Ergänzung und gegenseitiger Unterstützung vorhandener Einrichtungen und Gremien, deren Eigenständigkeit unberührt bleibt, die sozialen und kulturellen Interesse der Einwohner Mühltals ab Vollendung des 55. Lebensjahres” (§1 (1)). Die Formulierung des §8c HGO wird hier als “können” interpretiert - dem Seniorenbeirat wird kein Recht auf Anträge an die Gemeindevertretung eingeräumt, da §1 (Bezeichnung der Aufgaben) der Geschäftsordnung dieses mögliche, aber nicht zwingende, Recht nicht einräumt.

Da die HGO keine Einrichtung eines Seniorenbeirats vorgibt, regelt sie natürlich auch nicht dessen Größe. Dies ist entsprechend Sache der Geschäftsordnung (in Mühltal regelt dies §2), ebenso wie die Arbeit des Seniorenbeirats.

Kinder- und Jugendbeirat

Analog zu Senioren können auch für Kinder und Jugendliche nach §4c und §8c HGO ein Beirat gebildet werden, der deren Interessen vertritt. Hierfür gelten die eben erläuterten Aspekte des Seniorenbeirats analog.

Im Unterschied zum Seniorenbeirat hat ein Kinder- und Jugendlichenbeirat die besondere Herausforderung, dass die dort aktiven Mitglieder dies per Definition nur zeitweise machen können: mit Erreichen des 18. Lebensjahres, spätestens aber des 21. Lebensjahres, ist die aktive Mitarbeit per Definition beendet. Zudem werden sich in der Regel Kinder und Jugendliche erst ab einem gewissen Alter aktiv einbringen können und wollen. Zum Vergleich: im Seniorenbeirat hingegen kann man aktiv werden, sobald das 55. Lebensjahr erreicht ist, und dort aktiv bis zum Wegzug oder Tod mitarbeiten. Hier gibt es damit ein wesentlich größeres Zeitfenster für die potenzielle Mitarbeit. 

© Dr. Guido Rößling 2015-2021 — Datenschutzerklärung