Ortsbeiräte

Gemäß §81 HGO wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt, ob und wenn, welche Ortsbezirke gebildet werden. In der Regel orientieren sich Ortsbezirke an den historischen oder “gewachsenen” Grenzen, meist einzelner Ortsteile. Sofern ein Ortsbezirk gebildet wurde, ist für diesen auch ein Ortsbeirat als örtliches beratendes Organ einzurichten. Die Größe, die in der Regel zwischen 3 und 9 Personen liegt, regelt die Hauptsatzung der Gemeinde. Sofern es keine Wahlsvorschläge gibt oder nur wenige Kandidaten zur Wahl zugelassen werden als Sitze zu verteilen sind, findet keine Wahl statt; in diesem Fall entfällt der jeweilige Ortsbeirat für die gesamte Dauer der entsprechenden Wahlzeit.

Die Ortsbeiräte sind zu “allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans” (§82 (3)). Die Ortsbeiräte haben zudem ein Vorschlagsrecht in allen den Ortsbezirk angehenden Angelegenheiten. Zudem sollen sie zu den Fragen Stellung nehmen, die ihnen von der Gemeindevertretung oder dem Gemeindevorstand vorgelegt werden.

Ortsbeiräte sind (auch im Sinne des Namens) nur ein beratendes Organ. Sie haben weder ein Stimmrecht in der Gemeindevertretung oder dem Gemeindevorstand, noch sind sie selbst antragsberechtigt. Allerdings wird sich oft eine Fraktion oder ein einzelnes Mitglieder der Gemeindevertretung bzw. des Gemeindevorstands finden, dass ein entsprechendes Ansinnen eines Ortsbeirats in die Gremien hineinträgt oder sogar als “eigenen” Antrag einreicht.

Die Ortsbeiräte sind dem Gemeindevorstand unterstellt; Mitglieder des Ortsbeirats können damit nicht gleichzeitig Mitglied im Gemeindevorstand sein. Dagegen ist ein Mandat in einem Ortsbeirat und gleichzeitig der Gemeindevertretung nicht nur möglich, sondern oft sogar gängig. Zusätzlich können alle Gemeindevertreter_innen, deren Wohnsitz in einen Ortsbezirk fällt, automatisch beratend an den Sitzungen des jeweiligen Ortsbeirats teilnehmen.

© Dr. Guido Rößling 2015-2021 — Datenschutzerklärung