Gemeindevorstand (GVO)

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindevorstands sind in §§65-77 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt.

Zusammensetzung

Der Gemeindevorstand besteht gemäß §65 HGO aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin als Vorsitzendem, dem oder der ersten Beigeordneten sowie weiteren Beigeordneten. Beigeordnete sind dabei die in der HGO verwendete Bezeichnung für Mitglieder des Gemeindevorstands, so wie Mitglieder der Gemeindevertretung als Gemeindevertreter bezeichnet werden. Mitglieder des Gemeindevorstands können nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören und müssen daher bei Berufung in den Gemeindevorstand (und Annahme des Amtes) das Mandat in der Gemeindervertretung sowie möglicherweise im Ortsbeirat niederlegen.

Aufgaben des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand ist nach §66 HGO die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, die durch die Mitarbeiter der Gemeinde umgesetzt wird. Die Vorgaben für die Verwaltung werden durch Beschlüssse der Gemeindevertretung sowie des Gemeindevorstands getroffen.

Neben den Verwaltungsaufgaben und der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie der Vertretung der Gemeinde im Schriftwechsel hat der Gemeindevorstand zwei weitere Aufgaben von zentraler Bedeutung: die Aufstellung des Haushaltsplans und des Investitionsprogramms inklusive der Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens sowie die Unterrichtung der Bürger durch Rechenschaftsberichte über “wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung”, wodurch auch das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung gepflegt werden soll.

Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

Im Gegensatz zur Gemeindevertretung und den Ausschüssen sind die Sitzung des Gemeindevorstans in der Regel nicht öffentlich. Interessierte Bürger, aber auch Mandatsträger der Gemeindevertretung, Ortsbeiräte und sonstiger Beiräte, können in der Regel nicht an den Sitzungen teilnehmen, sofern sie nicht zu einem Tagesordnungspunkt explizit eingeladen wurden. Auch das Protokoll der Sitzungen des Gemeindevorstands ist im Gegensatz zu dem der anderen Organe nicht öffentlich.

Sitzungen des Gemeindevorstands sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder - einschließlich des/der Vorsitzenden, sprich des/der Bürgermeister_in - anwesend sind. Zur Beschlussfassung langt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, oder vereinfacht: “mehr Ja- als Nein-Stimmen”, da Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht als “abgegebene Stimme” zählen.

Während in den anderen Gremien bei Stimmengleichheit ein Antrag abgelehnt ist, gibt im Gemeindevorstand die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag (§68 (2) HGO). Die Stimme des/der Bürgermeister_in zählt damit zwar nicht, wie landläufig gerne formuliert, “doppelt”, hebt aber eine Stimmengleichheit auf. Per Definition kann es daher im Gemeindevorstand nur eine Stimmengleichheit geben, wenn der/die Vorsitzende abwesend ist oder sich enthält, da andernfalls immer eine echte oder durch den Ausschlag der Stimme des Vorsitzenden “unechte” Mehrheit der Stimmen vorliegt.

Personalverantwortung

Zu den weiteren Aufgaben des Gemeindevorstands zählt die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ("”Gemeindebediensteten”). Dabei sind einige Vorgaben zu beachten, die insbesondere den von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplan und eventuell andere Richtlinien betreffen.

Widerspruchsrecht

Falls ein Beschluss der Gemeindevertretung nach Überzeugung des Gemeindevorstands das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, kann ihm der Gemeindevorstand widersprechen. Allerdings hat hier der/die Bürgermeister_in Vorrang; der Gemeindevorstand kann erst widersprechen, wenn der/die Bürgermeister_in dies nicht fristgerecht getan hat.

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