Bürgermeister_in

Die Aufgaben der Bürgermeister_innen in Hessen wird durch §70 HGO geregelt. So stellen die Bürgermeister_innen die Leitung und Aufsicht über den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgen für einen geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Zusätzlich bereiten die Bürgermeister_innen die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führen sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Die Geschäftsgänge können also prinzipiell auch unter die Mitglieder des Gemeindevorstands verteilt werden.

Die routinemäßig anfallenden laufenden Verwaltungsangelegenheiten werden im Übrigen von den Bürgermeister_innen und ggf. den zuständigen Beigeordneten selbstständig erledigt (§70 (2) HGO), sofern dies nicht durch Gesetz, Weisung oder aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit eine Aufgabe des gesamten Gemeindevorstands ist. In dringenden Fällen, in denen ein vorheriges Einholen einer Entscheidung des Gemeindevorstands nicht möglich ist, können erforderliche Maßnahmen auch durch den_die Bürgermeister_in direkt angeordnet werden. Hierüber ist aber unverzüglich dem Gemeindevorstand zu berichten (§70 (3) HGO).

Die Amtszeit der Bürgermeister_innen beträgt in Hessen sechs Jahre.

Insgesamt sind Bürgermeister_innen aus Sicht der HGO im Wesentlichen aufgrund der zugrundeliegenden Magistratsverfassung mit verhältnismäßig geringen eigenen Befugnissen ausgestattet. Für die meisten Angelegenheiten außerhalb der internen Leitung der Verwaltungsmitarbeiter ist regelmäßig ein Beschluss des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung erforderlich. Während die Bürgermeister_innen als Vorsitzende im Gemeindevorstand ein Stimmrecht haben und die Sitzungen vorbereiten, sind sie in der Gemeindevertretung nur beratend vertreten, können sich also zwar jederzeit zu Wort melden, aber nicht selbst mit abstimmen.

In anderen Bundesländern wird die Rolle der Bürgermeister_innen teilweise anders ausgestaltet. In Baden-Württemberg und Niedersachsen beispielsweise beträgt die Amtszeit 8 Jahre. Gleichzeitig gibt es in Baden-Württemberg eine Ebene weniger - hier existieren im Wesentlichen nur der Rat (grob entsprechend der Gemeindevertretung) und der/die Bürgermeister_in. Demgegenüber finden sich in Hessen drei Ebenen: die_der Bürgermeister_in, der Gemeindevorstand - der verglichen mit Baden-Württemberg innerhalb der dortigen Rechten der Bürgermeister_innen mitwirkt - und die Gemeindevertretung.

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